Neue Handlungsempfehlungen im Lichte der Steuer-CD
von StB/WP Michael Suckow, StB Joachim Albers und RA,FAStR, FAStrR Arne Lißewski
Die Steuer-CD elektrisiert nicht nur die Medien, sondern vor allem auch diejenigen, die über ein Schwarzgeldkonto in der Schweiz verfügen und sich nun vor Entdeckung fürchten.
Doch was ist dran an diesem Schreckgespenst? Müssen sich die Konteninhaber nun wirklich vor Entdeckung fürchten? Wie sollte der Kontoinhaber nun reagieren?
Zunächst ist noch vollkommen unbekannt, welche Daten die CD tatsächlich enthält und welche Bank überhaupt betroffen ist. Steuerhinterzieher mit Konto in der Schweiz könnten also durchaus erst einmal abwarten und sehen, ob sie auf der Steuer-CD genannt sind.
Wenn jedoch der eigene Name tatsächlich auf der CD enthalten ist, wird es für den Steuerpflichtigen unangenehm. Dann nämlich wird das Finanzamt den Kontoinhaber auffordern, sich zu der schweizerischen Kontoverbindung zu erklären.
Wie geht es für den „entdeckten“ Steuerhinterzieher dann weiter?
Wenn die Steuer-CD keine Kontostände ausweist, sondern alleine die Kontoverbindung, so kann die Finanzverwaltung keine Zuschätzungen vornehmen. Es fehlt an einem Anhaltspunkt für die Höhe der Zuschätzungen. Das Finanzamt ist gezwungen, mit Hilfe der Steuerfahndung im Wege von Durchsuchungsmaßnahmen an Daten über das Konto sowie die Höhe der dort befindlichen Gelder zu kommen. Führen auch Durchsuchungsmaßnahmen nicht zum Erfolg, so wird das Finanzamt versuchen, im Wege der Rechtshilfe mit der Schweiz an weitere Daten über die Kontoverbindung zu kommen. Hier wird die Schweiz für zurückliegende Jahre jedoch keine Rechtshilfe leisten.
Soweit die Daten-CD Kontostände ausweist, hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die Zinserträge und ggfs. sonstigen Einkünfte zu schätzen und wird den Kontoinhaber dann mit neuen Einkommenssteuerbescheiden belasten. Hiergegen muss er sich dann mit Einspruchsverfahren wehren. Wenn er in diesen Einspruchsverfahren erfolgreich sein will, wird er wahrscheinlich seine schweizerischen Konten offenlegen müssen, so dass seine unversteuerten Einkünfte spätestens in diesem Moment offenkundig werden.
Dürfen die Daten, die sich auf der Steuer-CD befinden, überhaupt vor Gericht verwendet werden?
Zunächst vorab – ein solcher Fall ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Wir meinen jedoch, dass es eine Vielzahl von Argumenten gibt, die dafür sprechen, dass die Daten auf der Steuer-CD vor Gericht nicht verwertbar sind.
Im Grundsatz gilt, dass Erkenntnisse, die durch eine Straftat gewonnen werden, vor Gericht verwertbar sind.
Der Anbieter der Steuer-CD hat sich durch den Datenklau auch nach Deutschem Recht wegen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) strafbar gemacht.
Dieser Umstand allein reicht nicht, um ein Beweisverwertungsverbot herbeizuführen.
Die Rechtsprechung hat jedoch ein Beweisverwertungsverbot in solchen Fällen angenommen, in denen die Ermittlungsbehörde einen Privatmann einsetzt, um ungesetzliche Ermittlungen durchzuführen.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzministerium nicht gezielt einen Privatmann losgeschickt, um durch eine Straftat an die Daten der Steuersünder zu gelangen. Das Finanzministerium hat sich jedoch öffentlich dazu bekannt, dass es durch Straftaten erlangte Daten aufkauft, und dass diese bestehende Praxis fortgesetzt werden soll. Deutschland stiftet zum strafbaren Datenklau an, in dem der Finanzminister klarstellt, dass unser Land diese aus Straftaten stammenden Daten kauft. Dies ist in seiner Qualität nicht anders zu bewerten, als Privat-Ermittler einzusetzen, die Straftaten begehen, um an Bankdaten von Steuerhinterziehern zu gelangen. In beiden Fällen ist es vertretbar, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.
Ein Beweisverwertungsverbot hat die Rechtsprechung auch dann angenommen, wenn die Ermittlungsbehörde im Rahmen Ihrer Ermittlungen vorsätzlich den Rahmen des Gesetzes verlässt. Der Datenankauf durch das Finanzministerium könnte eine Begünstigung im Sinne des § 257 StGB sein, weil der Bundesfinanzminister durch den Ankauf der Daten dem Straftäter, der die Daten entwendet hat, „die Vorteile der Tat“ sichert. Wenn aber der Erwerb der Steuer-CD den Straftatbestand der Begünstigung, § 257 StGB, erfüllt, so dürften die Daten der Steuer-CD vor Gericht nicht verwendet werden. Jedoch gibt es auch zu dieser Konstellation bis heute keine obergerichtliche Rechtsprechung.
Solange die Steuerhinterziehung unentdeckt ist, d.h. die Steuer-CD noch nicht ausgewertet ist, besteht die Möglichkeit einer sog. Selbstanzeige. Bei einer Selbstanzeige unterrichtet der Steuerhinterzieher das Finanzamt über unvollständigen Angaben in seinen Steuererklärungen. Nach Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.
Vorteile der Selbstanzeige
Durch die Selbstanzeige erkaufen Sie sich die Straffreiheit. Als Strafe drohen im Entdeckungsfall je nach Schwere des Deliktes Geld- und Freiheitsstrafen.
Auch wird das Vermögen des Steuerhinterziehers durch die Selbstanzeige geschützt. Zum Einen kann der beratende Rechtsanwalt genau errechnen, in welcher Höhe eine Steuernachzahlung zu leisten ist. Der Steuerhinterzieher muss nicht damit rechnen, dass sein Vermögen durch die Steuerfahndung gepfändet wird, um die rückständigen Steuern zu begleichen.
Nach erfolgter Selbstanzeige und Nachzahlung der hinterzogen Steuern erlangt der Steuerhinterzieher Straffreiheit und kann frei über das verbleibende Vermögen verfügen. So stellt dieses Vermögen auch keine Belastung für spätere Erben dar.
Nachteile der Selbstanzeige
Durch die Selbstanzeige sind die verkürzten Steuern nebst Zinsen und Hinterziehungszinsen fällig und müssen innerhalb der gesetzten Frist (i.d.R. ein Monat nach Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides) nachgezahlt werden. Nur bei pünktlicher Nachzahlung ist das Erlangen der Straffreiheit möglich.
Empfehlung
Der Steuerhinterzieher sollte die Kosten der Steuerehrlichkeit durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ermitteln lassen. Er wird Ihnen genau sagen, wie hoch die Steuer- und Zinsnachforderung sein wird. Ihr Rechtsanwalt / Steuerberater ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. So hat der Steuerpflichtige eine verlässliche Entscheidungsgrundlage, auf der er sein künftiges Verhalten aufbauen kann.
Die Autoren:
Arne Lißewski Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Michael Suckow Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie StB Joachim Albers, Krefeld und Düsseldorf, beraten Ihre Mandanten im Bereich des Steuerstrafrechts und haben zuletzt das Buch „Steuerhinterziehung – was nun?“ bei dtv-Beck veröffentlicht. In diesem Buch zeigen die Autoren detailliert die Ermittlungsmethoden der Finanzämter und der Steuerfahndung auf.
Steuerhinterziehung - was nun?:
Ermittlungsmethoden, Konsequenzen (Taschenbuch)
Von Arne Lißewski, Michael Suckow, Joachim Albers
Beck Verlag
ISBN: 978-3-423-50702-8
Preis: 16,90 Euro
Pressespiegel
Handelsblatt, 25.02.2010 (PDF)
RP Buchbesprechung, 18.01.2010 (PDF)
SZ Buchbesprechung, 16.01.2010 (PDF)