Unternehmensnachfolge

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht zahlreiche Privilegien für die Übergabe Ihres Unternehmens an die nächste Generation vor.

Drei Privilegien für Betriebsvermögen:

  1. Verschonungsabschlag. Es gibt einen Verschonungsabschlag mit 85% oder 100% des Betriebsvermögens. Hier werden bei der Übergabe bis zu 85% oder 100% von der Erbschaft-/Schenkungsteuer verschont.
  2. Abzugsbetrag in Höhe von 150.000,00 €. Der Abzugsbetrag entspricht einem Freibetrag.
  3. Günstige Steuerklasse für Erwerber der Steuerklasse II oder III (höhere Steuerklassen). Die Erwerber der Steuerklasse II oder III (Eltern, Geschwister, Neffe, Nichte, Stiefeltern, Schwiegerkind, Schwiegereltern, Verlobter, nicht ehelicher Partner, Onkel, Tante, Freund) werden so gestellt wie die Erwerber der Steuerklasse I. Hieraus resultieren deutlich niedrigere Steuersätze im Falle einer Steuerpflicht.

Demnach können Unternehmensvermögen bis 1€ Mio. bei Anwendung der Verschonungsregel mit 85% vollständig steuerfrei übertragen werden.

Auch bei großen Unternehmen beträgt die Erbschaftsteuer unter Anwendung der Verscho-nungsregel von 85% höchstens 4,5%.

Beispiel:
 
Wert des Unternehmens
100,0 Mio €
Davon steuerfrei
85,0 Mio €
Davon steuerpflichtig 15% =
15,0 Mio €
30% Erbschaftsteuer (höchster Steuersatz) =
4,5 Mio €

Verschonungsabschlag
Das begünstigte Betriebsvermögen wird freigestellt mit 85% oder wahlweise mit 100%. Bei 85% (Regel) gilt eine siebenjährige Behaltensfrist für den Nachfolger. Zusätzlich muss die Lohnsumme nach sieben Jahren 650% der Lohnsumme des Übertragungsjahres
betragen. Es darf Verwaltungsvermögen (nicht produktives Vermögen) bis zu 50% mit übertragen werden.

Auf Antrag wird ein Verschonungsabschlag von 100% gewährt. Hier gilt eine zehnjährige Behaltensfrist. Die Lohnsumme muss 1.000% der Jahreslohnsumme des Übertragungsjahres betragen. Das Verwaltungsvermögen darf bis zu 10% betragen.

Hier gilt es genau zu berechnen und die Vor- und Nachteile der beiden Optionen gegeneinander abzuwägen.

VORSICHT!
Der Verschonungsabschlag mit 85% entfällt, wenn das Verwaltungsvermögen das Produktivvermögen übersteigt (mehr als 50%).

Daher wird in jedem Fall dazu geraten, einen sogenannten Sicherheitsabstand zur Schädlichkeitsgrenze einzuhalten. Der Ertragswert des Betriebes und der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens werden nicht durch Börsenkurse ermittelt und sind daher nicht transparent, die tatsächlichen Werte hängen von vielen Faktoren ab und sind in der Regel nicht bekannt.

Zur Sicherheit sollte das Verwaltungsvermögen durch entsprechende Entnahmen von Verwaltungsvermögen gemindert werden. Andererseits kann das Produktivvermögen vor der Übertragung aufgestockt werden.

Unternehmensbewertung
Unternehmen werden mit dem sogenannten gemeinen Wert für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer hinterlegt. Der gemeine Wert wird in vier Stufen ermittelt:

  1. Börsenkurs
  2. Ableitung aus Verkäufen
  3. Ertragswertverfahren
  4. Substanzwert als Mindestwert

Da in der Regel für mittelständische und familiengeprägte Unternehmen kein Börsenkurs vorhanden ist, kann zum Beispiel aus vorherigen Verkäufen ein Unternehmensfeld abgeleitet werden. Dies dürfte eher selten der Fall sein. Die Regel wird das sogenannte Ertragswertverfahren sein.

Hier bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. das vereinfachte Ertragswertverfahren
    Das anerkannte vereinfachte Ertragswertverfahren gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Das Rechnungsschema finden Sie in der Anlage (Berechnungsschema vereinfachtes Ertragswertverfahren).
  2. Ertragswertverfahren nach dem IDW-Standard durch einen Wirtschaftsprüfer
    Das vereinfachte Ertragswertverfahren wird nach unseren Erfahrungen in der Regel dazu führen, dass der Unternehmenswert deutlich zu hoch ist. Deshalb empfehlen wir, zum Nachweis eines angemessenen Ertragswertes immer einen Wirtschaftsprüfer mit der Unternehmensbewertung zu beauftragen (Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer).

Erwerb des Familienheims
Die gute Nachricht: Die Schenkung des Familienheims an den Ehegatten ist vollständig steuerfrei, ohne Behaltensfrist, ohne Flächenbegrenzung. Auch wenn nach jedem Umzug ein Einfamilienhaus an den Ehepartner verschenkt wird, ist dieses steuerfrei. Dies ermöglicht zahlreiche Gestaltungsoptionen.

Erwerb des Familienheims durch den Ehegatten im Erbfall
Hier gilt eine Behaltensfrist von zehn Jahren. Eine Flächenbegrenzung gibt es nicht. Behält der Erbe das Einfamilienhaus nicht zehn Jahre, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend in voller Höhe.

Erwerb durch das Kind im Erbfall
Hier gilt eine Behaltensfrist von zehn Jahren und eine Wohnflächenbegrenzung auf 200 qm. Die Wohnfläche, die über 200 qm hinausgeht, ist steuerlich nicht befreit.

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