Beauftragung des Abschlussprüfers

Der gesetzliche Abschlussprüfer erhält diese Stellung durch Wahl und Beauftragung
(§318 HGB). Die Zuständigkeit für die Wahl des Abschlussprüfers ist von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig und wie folgt geregelt:

  • Bei der AG ist die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats zuständig
  • Bei der GmbH ist die Gesellschafterversammlung zuständig, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt
  • Bei einer Personengesellschaft im Sinne des §264a HGB ist die Gesellschafterversammlung zuständig, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt
  • Bei publizitätspflichtigen Unternehmen sind die Gesellschafter zuständig

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